Spare ich mit einer Wärmepumpe den Schornsteinfeger?

Den hoheitlichen Teil vollständig: rund 13 Euro im Jahr, bundesweit gleich. Und die frei vereinbarte Kehrung dazu. Ein Kaminofen im Haus hält beides am Leben.

Schornsteinfeger bei der Arbeit an einem Edelstahlschornstein auf einem Ziegeldach.
Eine elektrische Wärmepumpe ist keine Feuerstätte. Ohne weitere Feuerstätte im Haus entfällt der hoheitliche Teil ganz. Foto: Waldemar Brandt auf Unsplash

Das Wichtigste auf den Punkt gebracht

  • Der Schornsteinfeger rechnet zwei Dinge getrennt ab: hoheitliche Gebühren nach fester Verordnung und frei vereinbarte Arbeiten.
  • Der hoheitliche Teil kostet für ein Haus mit einer Gastherme 46,15 Euro je Feuerstättenschau, zweimal in sieben Jahren.
  • Eine elektrische Wärmepumpe ist keine Feuerstätte. Ohne weitere Feuerstätte im Haus entfällt der Schornsteinfeger ganz.
  • Ein Kaminofen genügt, damit Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid bestehen bleiben.

Auf die Frage, was der Schornsteinfeger kostet, findet man Spannen von 50 bis 150 Euro im Jahr, meist ohne Quelle. Der Grund für die Spanne steht in einer Verordnung, die selten verlinkt wird: Ein Teil der Rechnung ist bundesweit auf den Cent festgelegt, der andere ist Marktpreis.

Zwei Rechnungen, die nichts miteinander zu tun haben

Seit 2013 sind Kehren, Messen und Überprüfen freie Leistungen. Jeder Eigentümer darf dafür einen Betrieb seiner Wahl beauftragen, und der Preis wird vereinbart. Die hoheitlichen Aufgaben dagegen darf nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erledigen, und für sie gilt eine feste Gebührenordnung.

hoheitlichfrei
WasFeuerstättenschau, FeuerstättenbescheidKehren, Messen, Überprüfen
Wernur der Bezirksschornsteinfegerjeder zugelassene Betrieb
PreisAnlage 3 KÜO, bundesweit gleichfrei vereinbart

Wer die eigene Rechnung nachrechnen will, muss sie also zuerst in diese beiden Teile zerlegen. Nur der erste lässt sich überprüfen.

27,7 Arbeitswerte, also 46,15 Euro je Feuerstättenschau

Die Gebührenordnung rechnet nicht in Euro, sondern in Arbeitswerten. § 6 Absatz 3 KÜO setzt einen Arbeitswert auf 1,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, also 1,67 Euro brutto. Für ein Einfamilienhaus mit einer Gastherme und ohne weitere Feuerstätte fallen an:

Position in Anlage 3Arbeitswertebrutto
2.1 Grundwert Feuerstättenschau je Gebäude11,719,49 €
2.4 Zuschlag je Feuerstätte6,010,00 €
1.1 Feuerstättenbescheid, bis 3 Feuerungsanlagen10,016,66 €
Zusammen27,746,15 €

Die Feuerstättenschau findet nach § 14 SchfHwG zweimal während der Bestellzeit des Bezirksschornsteinfegers statt, und die ist nach § 10 auf sieben Jahre befristet. Zwischen zwei Terminen müssen mindestens drei Jahre liegen. Zweimal 46,15 Euro in sieben Jahren sind 13,19 Euro im Jahr.

Dazu können einzelne Prüfungen kommen, die der Schornsteinfeger bei diesem Termin miterledigt, jede mit eigenem Arbeitswert: die Ausstattung der Zentralheizung mit 3,0, das Vorliegen von Ausnahmen bei der Rohrdämmung mit 1,5, das Verschlechterungsverbot mit 5,0 oder die Abrechnungen nach § 96 Absatz 5 GModG je Gasliefervertrag mit 10,0 Arbeitswerten. Auch diese Sätze stehen fest.

Der große Rest der Jahresrechnung ist der freie Teil, und für den gibt es keine veröffentlichte Preisstatistik. Wer wissen will, was er zahlt, findet es nur auf der eigenen Rechnung.

Wie oft geprüft wird, hängt an einer Zeile in Anlage 1

Die zweite feste Größe ist die Häufigkeit. Anlage 1 KÜO ordnet jeder Anlagenart eine Zahl zu. Für die verbreiteten Fälle:

AnlageÜberprüfung
Gasfeuerstätte, raumluftabhängigeinmal im Kalenderjahr
Gasfeuerstätte, raumluftunabhängigeinmal in jedem zweiten Jahr
Gas-Brennwertgerät an einer Abgasanlage für Überdruckeinmal in jedem zweiten Jahr
Gasgerät mit selbstkalibrierender Verbrennungsregelungeinmal in jedem dritten Jahr
Ölfeuerstätte, regelmäßig benutztdrei Kehrungen im Jahr
Pelletfeuerstättezwei Kehrungen im Jahr
Holzfeuerstätte, regelmäßig in der Heizperiodedrei Kehrungen im Jahr

Ein modernes Gas-Brennwertgerät ist also seltener dran als eine alte raumluftabhängige Therme, und eine Holzfeuerung deutlich öfter als beides.

Diese Position bringt von sich aus fast niemand zur Sprache, und wenn doch, wird sie überschätzt. Kehren und Messen liegt bei einem Gaskessel im niedrigen dreistelligen Bereich im Jahr, davon hängt keine Heizungsentscheidung ab. Interessant ist etwas anderes. Wer den Kaminofen behält, behält auch den Bezirksschornsteinfeger, den Feuerstättenbescheid und den Termin. Wer beim Umstieg den Ofen stilllegen lässt, ist die ganze Sache los. Das entscheidet sich beim Heizungstausch mit, und meistens merkt es niemand.

Porträt von Alexander MüllerAlexander MüllerArchitekt und Mitgründer von Enter, der neutralen Plattform für Wärmepumpe, Photovoltaik & Energiemanagement

Eine elektrische Wärmepumpe ist keine Feuerstätte

In Anlage 1 der KÜO taucht das Wort „Wärmepumpe" zweimal auf, unter flüssigen und unter gasförmigen Brennstoffen. Gemeint sind Gas- und Ölwärmepumpen, also Geräte mit Verbrennung. Eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe hat keinen Brennstoff, keine Abgasanlage und damit keine Feuerstätte im Sinne der Verordnung. Für sie gibt es weder Kehrung noch Überprüfung noch Feuerstättenbescheid.

Damit entfällt beim Wechsel von Gas oder Öl auf eine Wärmepumpe die gesamte Position, hoheitlich wie frei, sofern im Haus keine andere Feuerstätte bleibt. Was sonst noch wegfällt und was neu dazukommt, steht im Heizkostenvergleich.

Der Kaminofen hält den Termin am Leben

Ein einziger Kaminofen genügt, damit alles bestehen bleibt: Die Feuerstättenschau findet weiter statt, der Feuerstättenbescheid wird weiter ausgestellt, und der Ofen selbst wird nach Anlage 1 gekehrt. Der Zuschlag von 6,0 Arbeitswerten je Feuerstätte fällt dann für den Ofen statt für die Therme an.

Wer den Ofen nicht mehr nutzen will, kann ihn stilllegen lassen. Ein betriebsbereiter, aber dauernd unbenutzter Festbrennstoffofen wird nach Anlage 1 weiterhin einmal im Jahr gekehrt; erst die dokumentierte Stilllegung beendet die Pflicht. Ob sich das lohnt, hängt daran, ob der Ofen noch die Grenzwerte der 1. BImSchV einhält, was auch für die Austauschpflicht der Zentralheizung eine Rolle spielt.

Häufige Fragen

Muss ich bei einer Wärmepumpe zum Schornsteinfeger? Nein. Eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe ist keine Feuerstätte. Ohne weitere Feuerstätte im Haus entfallen Kehrung, Überprüfung und Feuerstättenschau.

Was kostet die Feuerstättenschau? Für ein Gebäude mit einer Feuerstätte 11,7 plus 6,0 Arbeitswerte, dazu 10,0 für den Feuerstättenbescheid. Bei 1,40 Euro je Arbeitswert zuzüglich Umsatzsteuer sind das 46,15 Euro.

Wie oft kommt der Schornsteinfeger zur Feuerstättenschau? Zweimal während der siebenjährigen Bestellzeit des Bezirksschornsteinfegers, mit mindestens drei Jahren Abstand.

Kann ich den Schornsteinfeger frei wählen? Für Kehren, Messen und Überprüfen ja. Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid darf nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger übernehmen.

Was passiert mit dem Schornstein nach dem Heizungstausch? Er wird nicht mehr gebraucht, sofern keine Feuerstätte bleibt. Eine Rückbaupflicht gibt es nicht, eine Stilllegung ist aber zu melden.

Ändert sich etwas, wenn ich den Kaminofen behalte? Ja. Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid bleiben bestehen, und der Ofen wird nach der festgelegten Häufigkeit gekehrt.

Quellen

  1. Kehr- und Überprüfungsordnung, § 6 Gebühren
  2. Kehr- und Überprüfungsordnung, Anlage 1: Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
  3. Kehr- und Überprüfungsordnung, Anlage 3: Gebührenverzeichnis
  4. Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, § 14 Feuerstättenschau
  5. Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, § 10 Bestellung