Muss ich meine alte Heizung austauschen?

Nein. Die Austauschpflicht für Kessel ab 30 Jahren stand in § 72 des Gebäudeenergiegesetzes, und dieser Paragraph ist seit dem 23. Juli 2026 weggefallen.

Großes analoges Manometer an den Leitungen einer alten Heizungsanlage.
Seit dem 23. Juli 2026 gibt es keine Austauschpflicht nach Alter mehr. Eine Heizung darf laufen, solange sie läuft. Foto: Diogo Cardoso auf Unsplash

Das Wichtigste auf den Punkt gebracht

  • Die 30-Jahre-Regel für alte Heizkessel gibt es nicht mehr. Sie ist ersatzlos gestrichen.
  • Eine funktionierende Heizung muss allein wegen ihres Alters nicht raus.
  • Wer neu einbaut, hat die Wahl zwischen zehn Optionen, darunter weiter Gas und Öl.
  • Für neue Gas- und Ölheizungen gilt ab 2029 ein steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe.

Die Frage ist berechtigt, denn die Antwort hat sich geändert, und zwar erst vor wenigen Wochen. Die meisten Ratgeber im Netz beschreiben weiter die alte Rechtslage.

Die 30-Jahre-Regel ist ersatzlos gestrichen

Die Pflicht stand in § 72 des Gebäudeenergiegesetzes: Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt werden und älter als 30 Jahre sind, durften nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen waren Brennwert- und Niedertemperaturkessel sowie selbst bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser bis zu einem Eigentümerwechsel.

Mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 ist das Gebäudeenergiegesetz zum Gebäudemodernisierungsgesetz umgebaut worden. In der Inhaltsübersicht stehen an dieser Stelle jetzt drei Einträge nebeneinander:

ParagraphInhalt bis Juli 2026Stand heute
§ 7165 Prozent erneuerbare Energie bei neuen Heizungenweggefallen
§ 72Betriebsverbot für Kessel ab 30 Jahrenweggefallen
§ 73Beratungspflicht vor dem Einbauweggefallen

Auch die §§ 47 bis 55 sind entfallen. Das Wort Wärmeplanung kommt im konsolidierten Gesetzestext nicht mehr vor.

Eine funktionierende Heizung muss damit allein wegen ihres Alters nicht ersetzt werden. Das gilt auch für den Konstanttemperaturkessel im Mehrfamilienhaus, der vorher betroffen war.

Was beim Ersatz gilt

Geregelt ist jetzt nur noch der Fall, dass tatsächlich ersetzt wird. § 42 stellt dafür zehn Optionen nebeneinander, ohne eine davon zu bevorzugen: Gas, Heizöl oder Flüssiggas, die elektrisch angetriebene Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse oder Wasserstoff, zwei Hybridvarianten, eine hocheffiziente KWK-Anlage, die Stromdirektheizung, die Hausübergabestation für ein Wärmenetz und, als zehnte, eine andere innovative Heizungslösung.

Wer sich für Gas oder Öl entscheidet, übernimmt nach § 43 eine Pflicht, die später greift. Für Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden, muss ein steigender Anteil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen:

abMindestanteil
1. Januar 202910 Prozent
1. Januar 203015 Prozent
1. Januar 203530 Prozent
1. Januar 204060 Prozent

Diese Pflicht trifft den Gebäudeeigentümer, nicht den Brennstoffhändler. Sie lässt sich auch über Solarthermie oder eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung erfüllen.

Dass die Pflicht weg ist, heißt ja nicht, dass der Kessel dadurch besser wird. Ein Gerät von 1995 läuft weiter, aber eben wie ein Gerät von 1995. Den Ausschlag gibt am Ende sowieso selten das Gesetz. Es gibt den Tag, an dem die Umwälzpumpe oder der Brenner ausfällt und die Ersatzteile nicht mehr lieferbar sind. Und was dann eingebaut wird, ist das, was der Betrieb gerade auf dem Hof stehen hat. Ich finde, diese Entscheidung sollte man einmal in Ruhe getroffen haben und nicht im Januar am Telefon.

Porträt von Justus MentenJustus MentenArchitekt und Geschäftsführer von Enter, der neutralen Plattform für Wärmepumpe, Photovoltaik & Energiemanagement

6,6 Millionen Anlagen jenseits der 20 Jahre

Wie viele Häuser die alte Regel überhaupt betroffen hätte, lässt sich beziffern. Das Schornsteinfegerhandwerk zählt jedes Jahr Anzahl, Alter und Art der messpflichtigen Feuerungsanlagen. In der Erhebung 2025 stehen 8,87 Millionen messpflichtige Öl- und Gasfeuerungsanlagen, davon rund 6,6 Millionen älter als 20 Jahre.

Die Altersstruktur dieser Anlagen und die Rechnung, wie lange ihr Austausch beim heutigen Absatztempo dauern würde, stehen in der Wärmepumpen-Statistik.

Was das für die eigene Entscheidung heißt

Die gesetzliche Frist ist weg, die wirtschaftliche nicht. Drei Punkte bleiben:

  1. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt. Er liegt bei 16 Prozent und sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte. Er setzt voraus, dass die alte Heizung noch funktioniert. Wer auf den Ausfall wartet, verliert ihn.
  2. Der CO₂-Preis steigt weiter. Was das für die Betriebskosten bedeutet, steht im Vergleich von Wärmepumpe und Gasheizung.
  3. Ein Austausch im Notfall ist teurer. Ohne Heizlastberechnung und ohne Vergleich wird eingebaut, was verfügbar ist.

Häufige Fragen

Muss ich meine 30 Jahre alte Heizung austauschen? Nein. Das Betriebsverbot für Kessel ab 30 Jahren stand in § 72 des Gebäudeenergiegesetzes und ist mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 ersatzlos weggefallen.

Gilt die 65-Prozent-Regel noch? Nein. Der frühere § 71 ist ebenfalls weggefallen. Für neue Gas- und Ölheizungen gilt stattdessen ein steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe ab 2029.

Darf ich noch eine Gasheizung einbauen? Ja. § 42 nennt Gas, Heizöl und Flüssiggas ausdrücklich als eine von zehn Optionen. Ab 2029 kommt die Pflicht zum Brennstoffanteil nach § 43 hinzu.

Was passiert, wenn meine Heizung ausfällt? Dann greift der Ersatzfall, und es gelten die Regeln des § 42. Eine Frist zur Übergangslösung sieht das Gesetz nicht mehr vor.

Wie viele alte Heizungen gibt es in Deutschland? Das Schornsteinfegerhandwerk zählt 8,87 Millionen messpflichtige Öl- und Gasfeuerungsanlagen, davon rund 6,6 Millionen älter als 20 Jahre.

Wann lohnt sich der Austausch trotzdem? Solange die alte Heizung noch läuft, gibt es den Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 16 Prozent. Er sinkt ab Februar 2027 halbjährlich und entfällt ab August 2028.

Quellen

  1. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Inhaltsübersicht mit den weggefallenen §§ 71 bis 73
  2. Gebäudemodernisierungsgesetz, § 42 Grundsatz
  3. Gebäudemodernisierungsgesetz, § 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
  4. Schornsteinfegerhandwerk, Erhebungen 2025