Muss ich mein Haus dämmen?

Pflicht ist nur die oberste Geschossdecke, mit einem U-Wert von 0,24. Wer sein Zweifamilienhaus seit Februar 2002 selbst bewohnt, ist auch davon befreit.

Dachboden mit gedämmter oberster Geschossdecke zwischen freiliegenden Sparren.
Die oberste Geschossdecke ist das einzige Bauteil, für das eine Dämmpflicht gilt. Foto: Brett Jordan auf Unsplash

Das Wichtigste auf den Punkt gebracht

  • Eine allgemeine Dämmpflicht für Fassaden gibt es nicht.
  • Pflicht ist die oberste Geschossdecke über dem beheizten Bereich, sofern sie ungedämmt ist.
  • Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus schon am 1. Februar 2002 bewohnt hat, ist davon ausgenommen.
  • Wird ein Außenbauteil ohnehin erneuert, gelten feste Höchstwerte: 0,24 für Außenwände, 1,3 für Fenster.

„Dämmpflicht" klingt nach einer Vorschrift, die das ganze Haus betrifft. Im Gesetz steht etwas deutlich Kleineres, und es steht an zwei verschiedenen Stellen, die oft vermischt werden.

Pflicht ist die oberste Geschossdecke, sonst nichts

§ 35 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ist die einzige Vorschrift, die von sich aus eine Dämmung verlangt, ohne dass jemand baut. Sie betrifft genau ein Bauteil:

Eigentümer eines Wohngebäudes … müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet.

Gemeint ist die Decke zum unbeheizten Dachraum. Wer stattdessen das Dach darüber dämmt, hat die Pflicht ebenfalls erfüllt. Für Fassade, Keller, Fenster und Heizungsrohre gibt es keine vergleichbare Nachrüstpflicht.

Zwei Ausnahmen, die die meisten Häuser betreffen

Die Absätze 3 und 4 desselben Paragraphen nehmen einen großen Teil des Bestands wieder heraus.

Die Stichtagsregel. Bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, gilt die Pflicht erst nach einem Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit. Wer sein Haus seit vor 2002 bewohnt, ist also nicht betroffen, solange er es bewohnt.

Die Wirtschaftlichkeit. Bei selbst bewohnten Häusern mit höchstens zwei Wohnungen entfällt die Pflicht, soweit die Aufwendungen durch die Einsparungen nicht in angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

Zusammen heißt das: Die Nachrüstpflicht trifft vor allem Häuser, die nach Februar 2002 den Eigentümer gewechselt haben, und Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen.

Am häufigsten begegnet mir gar nicht die Frage nach der Pflicht, sondern eine Verwechslung. Die oberste Geschossdecke und die Fassade sind zwei völlig verschiedene Baustellen. Das eine kostet ein paar tausend Euro Material, braucht kein Gerüst, geht oft in Eigenleistung und wirkt sofort. Das andere ist teuer, ohne Gerüst geht nichts, und was es bringt, hängt am Zustand der übrigen Bauteile. Wer beides in einen Topf wirft und „Dämmpflicht" draufschreibt, schiebt am Ende auch das auf, was an zwei Wochenenden erledigt wäre.

Porträt von Justus MentenJustus MentenArchitekt und Geschäftsführer von Enter, der neutralen Plattform für Wärmepumpe, Photovoltaik & Energiemanagement

Beim Fenstertausch gilt 1,3, bei der Außenwand 0,24

Die zweite Vorschrift steht in § 36 und greift ohne eigene Dämmpflicht: Wer ein Außenbauteil ohnehin erneuert, ersetzt oder erstmals einbaut, muss dabei feste Höchstwerte einhalten. Sie stehen in Anlage 7:

BauteilHöchstwert U in W/(m²·K)
Außenwände, Ersatz oder Dämmung von außen0,24
Dachflächen und oberste Geschossdecken0,24
Dachflächen mit Abdichtung0,20
Fenster und Fenstertüren1,3
Dachflächenfenster1,4
Außentüren1,8

Diese Werte greifen nicht, weil jemand dämmen muss, sondern weil er ohnehin baut. Wer den Außenputz erneuert, fällt darunter. Wer die Dacheindeckung tauscht, ebenfalls. Das ist der Grund, warum sich beides oft zusammen lohnt: Das Gerüst steht dann bereits.

Rohrleitungen nur beim Einbau

Ein dritter Punkt wird oft der Nachrüstpflicht zugerechnet. Die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen steht in § 69 und greift nur, wenn Leitungen erstmalig eingebaut oder ersetzt werden. Eine Pflicht, bestehende Rohre im Keller nachträglich zu dämmen, gibt es im geltenden Text nicht.

Sinnvoll ist es trotzdem, und es ist eine der wenigen Maßnahmen, deren Wirkung sich unmittelbar an der Vorlauftemperatur zeigt.

Was das für die Reihenfolge heißt

  1. Oberste Geschossdecke prüfen. Ist sie ungedämmt und greift keine der beiden Ausnahmen, ist sie Pflicht. Unabhängig davon ist sie die Maßnahme mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Wirkung.
  2. Anstehende Arbeiten mitdenken. Sobald Putz, Dach oder Fenster ohnehin drankommen, gelten die Werte aus Anlage 7.
  3. Nicht auf die Dämmung warten, um die Heizung zu tauschen. Was die Feldmessung dazu zeigt, steht im Beitrag zur Wärmepumpe im Altbau.

Häufige Fragen

Gibt es eine Dämmpflicht für Fassaden? Nein. Eine Pflicht, die Fassade von sich aus zu dämmen, sieht das Gesetz nicht vor. Erst wenn die Wand ohnehin bearbeitet wird, gilt der Höchstwert von 0,24.

Was muss ich dämmen? Die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum, sofern sie den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt, auf einen U-Wert von höchstens 0,24. Statt der Decke kann auch das Dach gedämmt werden.

Bin ich von der Pflicht befreit? Wenn Sie ein Haus mit höchstens zwei Wohnungen besitzen und eine davon schon am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, gilt die Pflicht erst für einen späteren Käufer. Außerdem entfällt sie, wenn sie sich nicht in angemessener Frist rechnet.

Welcher U-Wert gilt für neue Fenster? 1,3 W/(m²·K) für Fenster und Fenstertüren gegen Außenluft, 1,4 für Dachflächenfenster, 1,8 für Außentüren.

Muss ich meine Heizungsrohre dämmen? Nur beim erstmaligen Einbau oder beim Ersatz. Eine Nachrüstpflicht für bestehende Leitungen steht nicht im Gesetz.

Wer kontrolliert das? Die Einhaltung der Nachrüstpflicht prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau.

Quellen

  1. Gebäudemodernisierungsgesetz, § 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
  2. Gebäudemodernisierungsgesetz, § 36 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
  3. Gebäudemodernisierungsgesetz, Anlage 7: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei Änderung