Darf der Netzbetreiber meine Wärmepumpe abschalten?

Nein. Er darf den Bezug im Engpass drosseln, mindestens 4,2 Kilowatt bleiben immer verfügbar. Mehr als die Hälfte der geförderten Geräte zieht ohnehin nie mehr.

Geöffneter Zählerschrank mit einer Reihe von Sicherungsautomaten.
Der Netzbetreiber darf den Bezug im Engpass begrenzen, nicht abschalten. 4,2 Kilowatt bleiben immer verfügbar. Foto: Mark Kats auf Unsplash

Das Wichtigste auf den Punkt gebracht

  • Abschalten ist nicht vorgesehen. Der Netzbetreiber darf den Bezug vorübergehend begrenzen.
  • Garantiert sind 4,2 Kilowatt, bei einer Anschlussleistung über 11 Kilowatt sind es 40 Prozent davon.
  • 55,8 Prozent der geförderten Luft-Wasser-Geräte im üblichen Größenbereich ziehen maximal weniger als 4,2 Kilowatt.
  • Im Gegenzug sinkt das Netzentgelt, je nach gewähltem Modul pauschal oder über den Arbeitspreis.

Die Sorge kommt regelmäßig auf, sobald der Installateur das Formular für den Netzbetreiber ausfüllt: Wer einmal unterschreibt, so die Befürchtung, sitzt im Winter im Kalten, weil jemand anders den Schalter umlegt. Was tatsächlich erlaubt ist, steht bis auf die Kommastelle geregelt an einer Stelle, die kaum verlinkt wird.

Im Gesetz steht keine einzige Zahl

§ 14a EnWG selbst regelt nichts von dem, worum es hier geht. Der Paragraph ermächtigt die Bundesnetzagentur, bundeseinheitliche Regelungen zu treffen, nach denen Netzbetreiber und Letztverbraucher Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung schließen, „im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen".

Die Regeln stehen in der Festlegung BK6-22-300 vom 27. November 2023, in Kraft seit dem 1. Januar 2024. Wer wissen will, was sein Netzbetreiber darf, liest dieses Dokument und nicht den Gesetzestext.

Drosseln ja, abschalten nein

Das Wort „abschalten" kommt in der Festlegung nicht vor. Was sie regelt, ist eine Begrenzung des Bezugs, und sie gilt in eine Richtung: nach unten bis zu einer garantierten Grenze, nicht bis auf null. Ziffer 4.5 hält fest, dass der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung

auch im Fall der Durchführung der netzorientierten Steuerung … gegenüber dem Netzbetreiber weiterhin einen Anspruch auf einen mindestens zu gewährenden netzwirksamen Leistungsbezug (Mindestleistung)

hat. Diese Mindestleistung beträgt nach Ziffer 4.5.1 4,2 Kilowatt. Der Eingriff ist außerdem an einen Anlass gebunden: Er setzt eine drohende Überlastung im Netz voraus und endet mit ihr. Eine Heizung, die im gedrosselten Zustand mit 4,2 Kilowatt weiterläuft, kühlt ein Haus nicht aus.

Über 11 Kilowatt Anschlussleistung gelten 40 Prozent statt 4,2

Ein Detail, das in den meisten Darstellungen fehlt: Die 4,2 Kilowatt sind nicht für jede Anlage die Untergrenze. Für Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer Netzanschlussleistung über 11 Kilowatt ergibt sich die Mindestleistung aus der Anschlussleistung multipliziert mit einem Skalierungsfaktor, dessen Angemessenheit bei 0,4 vermutet wird.

Netzanschlussleistung der AnlageGarantierte Mindestleistung
über 4,2 bis 11 kW4,2 kW
15 kW6,0 kW
20 kW8,0 kW
30 kW12,0 kW

Die größere Anlage bekommt also mehr garantiert, nicht weniger. Wer eine Heizlast von 15 Kilowatt hat, verliert im Engpass anteilig dasselbe wie sein Nachbar mit acht.

Was zur Anschlussleistung zählt, entscheidet über alles Weitere

Betroffen ist eine Anlage erst ab einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt im Niederspannungsnetz. Der Wortlaut in Ziffer 2.4.1 beschreibt die Fallgruppe der Wärmepumpen als Heizung „unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)".

Das ist der Punkt, an dem die Rechnung für fast jeden kippt. Das Gerät allein bleibt oft unter der Schwelle, der eingebaute Heizstab hebt die Anschlussleistung darüber. Sechs Kilowatt sind eine übliche Auslegung für einen solchen Stab. Kommt eine Wallbox dazu, greift Ziffer 2.4.2: Mehrere Anlagen derselben Fallgruppe hinter einem Netzanschluss werden zusammen betrachtet.

55,8 Prozent der Geräte ziehen nie mehr als die Garantie

Wie stark die Begrenzung im Alltag wirkt, hängt daran, wie viel Strom ein Gerät überhaupt aufnimmt. Diese Angabe steht für jede geförderte Wärmepumpe in der BAFA-Geräteliste, wird dort aber nicht ausgewertet. Wir haben es getan, für die 2.108 Luft-Wasser-Geräte mit einer Nennwärmeleistung bei 35 Grad zwischen 4 und 12 Kilowatt, also den üblichen Bereich für ein Einfamilienhaus:

Säulenvergleich: garantierte Mindestleistung 4,2 Kilowatt, mittleres Gerät 3,9 Kilowatt maximale Leistungsaufnahme, oberes Zehntel 7,6 Kilowatt.Download
Garantierte Mindestleistung nach Ziffer 4.5.1 gegen die maximale elektrische Leistungsaufnahme geförderter Geräte. Quellen: Bundesnetzagentur BK6-22-300 und BAFA-Geräteliste vom 12.09.2026, eigene Auswertung.

Das mittlere Gerät zieht maximal 3,9 Kilowatt, das untere Zehntel 1,8, das obere 7,6. Bei 55,8 Prozent der Geräte liegt die höchste Leistungsaufnahme damit gleich hoch oder niedriger als die garantierten 4,2 Kilowatt. Für sie kann die Steuerung den Kompressor rechnerisch gar nicht ausbremsen.

Zwei Einschränkungen gehören an diese Zahl. Sie gilt für das Gerät ohne Heizstab, und genau der zählt bei der Anschlussleistung mit. Und die Leistungsaufnahme steigt bei tiefen Außentemperaturen, also in der Stunde, in der auch das Netz an seine Grenze kommt. Als Filter dient die Nennwärmeleistung bei 35 Grad; bei 55 Grad fallen Geräte an den Klassengrenzen anders.

Der Einwand ist praktisch immer derselbe: Wer soll denn bitte Zugriff auf meine Heizung haben. Die Antwort liegt in der Auslegung. Eine Wärmepumpe, die für die Heizlast des Hauses gerechnet ist, hat den Pufferspeicher und die Trägheit des Gebäudes auf ihrer Seite. Zwei Stunden mit halber Leistung merkt in einem Haus mit Fußbodenheizung niemand. Eng wird es dort, wo die Anlage ohnehin zu knapp ausgelegt ist und der Heizstab regelmäßig mitläuft. Dann liegt es aber nicht an der Steuerung, sondern an der Planung, und das wäre ohne Netzbetreiber genauso.

Porträt von Justus MentenJustus MentenArchitekt und Geschäftsführer von Enter, der neutralen Plattform für Wärmepumpe, Photovoltaik & Energiemanagement

Der Gegenwert steht in drei Modulen

Die Steuerbarkeit ist keine Auflage ohne Gegenleistung. Der Betreiber wählt zwischen drei Varianten des Netzentgelts:

  • Modul 1, die pauschale Reduzierung. Sie ist je Netzbetreiber festgelegt und lag 2023 zwischen 110 und 190 Euro im Jahr. Wer nichts wählt, bekommt dieses Modul.
  • Modul 2, der Arbeitspreis. Das Netzentgelt sinkt auf 40 Prozent des Arbeitspreises. Dafür braucht die Anlage einen eigenen Zähler, auf den der Netzbetreiber keinen Grundpreis erheben darf. Für Wärmepumpen ist das in der Regel die günstigere Wahl, weil sie über das Jahr viel Strom abnehmen.
  • Modul 3, das zeitvariable Netzentgelt. Seit April 2025 verfügbar, nur zusammen mit Modul 1, mit drei Preisstufen über den Tag.

Das erklärt zugleich, warum die Heizkostenstatistik Wärmepumpen so günstig ausweist: Die dort angesetzten Tarife setzen einen eigenen Zähler voraus. Was das für die Jahresrechnung bedeutet, steht im Heizkostenvergleich.

Bis 2028 gilt eine Übergangsregel mit zwei Stunden am Tag

Viele Netzbetreiber können noch gar nicht gezielt steuern, weil ihnen die Messtechnik fehlt. Für diesen Fall erlaubt Ziffer 10.5 längstens bis zum 31.12.2028 eine präventive Steuerung, und zwar unter drei Bedingungen: Sie darf je Netzbereich höchstens 24 Monate angewendet werden, die Mindestleistung bleibt auch dabei garantiert, und „die Anwendung der präventiven Steuerung ist auf zwei Stunden täglich beschränkt".

Ziffer 10.6 nennt außerdem eine Ausnahme: Anlagen, die nachweislich technisch nicht gesteuert werden können, sich auch nicht mit vertretbarem Aufwand nachrüsten lassen und bis zum Ablauf des 31.12.2026 in Betrieb gehen, fallen aus der Steuerung heraus.

Häufige Fragen

Darf mir der Netzbetreiber den Strom für die Wärmepumpe abstellen? Nein. Vorgesehen ist eine vorübergehende Begrenzung des Bezugs bei drohender Netzüberlastung. Ein Anspruch auf eine Mindestleistung besteht auch währenddessen.

Wie viel Leistung bleibt mir garantiert? 4,2 Kilowatt. Bei einer Netzanschlussleistung über 11 Kilowatt sind es 40 Prozent der Anschlussleistung, bei 20 Kilowatt also 8.

Muss ich bei § 14a mitmachen? Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen und mehr als 4,2 Kilowatt Netzanschlussleistung haben, ist die Teilnahme der Regelfall. Im Gegenzug sinkt das Netzentgelt.

Zählt mein Heizstab mit? Ja. Die Festlegung beschreibt die Wärmepumpenheizung ausdrücklich unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen.

Wie oft und wie lange wird gesteuert? Für die reguläre netzorientierte Steuerung gibt es keine feste Stundenzahl, sie endet mit dem Engpass. Für die Übergangslösung der präventiven Steuerung gilt eine Grenze von zwei Stunden täglich.

Brauche ich einen zweiten Zähler? Nur für Modul 2 und für die meisten Wärmepumpentarife. Ohne eigenen Zähler bleibt die pauschale Reduzierung aus Modul 1.

Merke ich die Drosselung im Haus? Bei einer korrekt ausgelegten Anlage mit Pufferspeicher und Flächenheizung ist ein begrenzter Eingriff kaum spürbar. Läuft der Heizstab dagegen regelmäßig mit, ist die Anlage zu knapp dimensioniert.

Quellen

  1. Energiewirtschaftsgesetz, § 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
  2. Bundesnetzagentur, Festlegung BK6-22-300 zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
  3. Bundesnetzagentur, Verbraucherportal: Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
  4. Bundesnetzagentur, Reduzierung des Netzentgelts nach § 14a EnWG
  5. BAFA, Liste der förderfähigen Wärmepumpen, Stand 12.09.2026